(1) Der Pächter eines Gemeindejagdgebietes hat den ihm gemäß § 31, Abs. (1), des Wiener Jagdgesetzes obliegenden Kautionserlag durch ein Einlagebuch eines inländischen Kreditunternehmens zu bewirken.
(2) Das Einlagebuch hat auf den Namen des Pächters, im Falle der Pachtung der Gemeindejagd durch eine Jagdgesellschaft auf den Namen des durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Jagdleiters zu lauten und einen Saldo im Betrage des einjährigen Pachtzinses aufzuweisen. Die Einlage ist immer so zu halten, daß jederzeit die Behebung der vollen Kaution durch den Verfügungsberechtigten möglich ist.
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