(1) Die von den Inhabern einer Fischerkarte für jedes von ihnen befischte Fischwasser zu erstellende Fangstatistik hat das laufende Kalenderjahr, die geographische Bezeichnung des Fischwassers, den Namen, den ordentlichen Wohnsitz und die fischereirechtliche Eigenschaft des Inhabers der Fischerkarte (Eigentümer oder Pächter oder Bewirtschafter eines Revieres oder Fischereiaufseher oder Lizenznehmer), die Gültigkeitsdauer und die fortlaufende Nummer der Fischerkarte sowie die Stückzahl und das Gesamtgewicht der gefangenen Fische, getrennt nach Fischarten, zu enthalten.
(2) Üben unter der Aufsicht des Inhabers einer Fischerkarte unmündige Personen den Fischfang aus, ist bei der Erstellung der Fangstatistik die Stückzahl und das Gesamtgewicht der von ihnen gefangenen Fische, getrennt nach Fischarten, miteinzubeziehen.
(3) Die vom Fischereiausübungsberechtigten für jedes Fischwasser (§ 2) gesondert zu erstellende Gesamtstatistik hat das Kalenderjahr des Berichtszeitraumes, die geographische Bezeichnung des Fischwassers, die Stückzahl und das Gesamtgewicht des eigenen und des durch Lizenznehmer (Inhaber von Fischerkarten und Fischergastkarten) erfolgten Ausfanges, getrennt nach Fischarten, die Stückzahl und das Gesamtgewicht des Fischbesatzes in diesem Fischwasser, getrennt nach Fischarten, sowie die Anzahl der erteilten Lizenzen zu enthalten.
(4) Für Fischwässer, die gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Fischereigesetzes mit einem benachbarten Fischereirevier gemeinsam bewirtschaftet werden, entfällt die Führung einer gesonderten Fangstatistik; sie ist gemeinsam mit jener für das benachbarte Fischereirevier zu führen.
(5) Bei der Erstellung der Fangstatistik ist die vom Wiener Fischereiausschuß aufzulegende Fangstatistikkarte zu verwenden. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistikkarte beim Wiener Fischereiausschuß gegen Kostenersatz zu beziehen und sie dem Lizenznehmer gemeinsam mit der Lizenz auszuhändigen. Für jedes Fischwasser ist eine eigene Fangstatistikkarte zu übergeben.
(6) Der Fischereiausübungsberechtigte hat die ihm von den Lizenznehmern übermittelten Fangstatistikkarten auf die Vollständigkeit der Eintragungen zu überprüfen, erforderlichenfalls die Vornahme von Ergänzungen zu veranlassen und die Fangstatistikkarten sodann gemeinsam mit der von ihm zu erstellenden Gesamtstatistik dem Wiener Fischereiausschuß vorzulegen.
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