Für jedes Fischwasser im Sinne des § 2 ist eine mit dessen Postzahl zu versehende Urkundenmappe anzulegen. In dieser sind alle das Fischwasser betreffenden Urkunden (Bescheide, Pläne und dgl.) zu verwahren. Die Urkundenmappen sind nach Eigenrevieren, Pachtrevieren und in die Revierbildung nicht einbezogenen Fischwässern sowie nach Postzahlen zu ordnen und bilden die Urkundensammlung.
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