(1) Für jedes Eigenrevier, Pachtrevier oder in die Revierbildung nicht einbezogenes Fischwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 ist je eine Einlage anzulegen und mit der in der Übersichtskarte eingetragenen Postzahl zu versehen.
(2) Jede Einlage besteht aus den Einlageblättern A (Bestandsblatt) und B (Wirtschaftsblatt) sowie einem Ergänzungsblatt zum Einlageblatt B.
(3) Die gemäß Abs. 1 zu führenden Einlagen sind getrennt nach Eigenrevieren, Pachtrevieren und in die Revierbildung nicht einbezogenen Fischwässern (Abs. 1) sowie nach Postzahlen zu ordnen.
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