(1) In der Übersichtskarte sind die Fischereireviere durch Abgrenzungsstriche ersichtlich zu machen und mit Postzahlen, für Eigenreviere in blauer Farbe und für Pachtreviere in roter Farbe, zu versehen. Fischwässer, die weder in die Revierbildung einbezogen sind, noch gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Fischereigesetzes mit einem benachbarten Eigenrevier bewirtschaftet werden und ein Flächenausmaß von mehr als 2 500 m2 besitzen, sind mit Postzahlen in schwarzer Farbe zu kennzeichnen.
(2) Die Postzahlen setzen sich aus einer Stammzahl - für Eigenreviere I, für Pachtreviere II und für nicht in die Revierbildung einbezogene Fischwässer mit einem Ausmaß von über 2 500 m2 III - und einer Ordnungszahl in arabischen Ziffern zusammen.
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