(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Fischereikataster und die Fangstatistik, LGBl. für Wien Nr. 24/1948, außer Kraft.
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