LandesrechtWienVerordnungenFischereikataster und Fangstatistik§ 10

§ 10III. Übergangs- und Schlußbestimmungen

In Kraft seit 01. Januar 1985
Up-to-date

Die nach den bisher geltenden Vorschriften aufgelegten und ausgefolgten Fangstatistikkarten können bei der Erstellung der Fangstatistik für die Jahre 1984 und 1985 weiter verwendet werden.

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