(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau", LGBl. für Wien Nr. 18/1980, in der Fassung der Verordnungen LGBl. für Wien Nr. 22/1981 und Nr. 25/1985 tritt mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft.
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