(1) Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 540 cm, gemessen am Pegel Korneuburg, ist auf den in den Teilbereichen I und II gelegenen Strecken der „Neuen Donau“
1. entfällt; LGBl. Nr. 55/2010 vom 22.10.2010
2. die Ausübung der Schifffahrt sowie
3. die Benützung von Schwimmkörpern – soweit sie nicht schon unter Z 2 fällt - verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung und des Feuerlöschdienstes sowie Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs- und Sicherungszwecke eingesetzt werden, ausgenommen.
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