(1) Stromabwärts der Steinspornbrücke ist die „Neue Donau“ auf einer Länge von 2,7 km und einer Breite von insgesamt 60 m, und zwar jeweils 30 m beiderseits der Gewässermitte, gekennzeichnet durch Bojen, im Zeitraum von 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, in der übrigen Zeit des Jahres zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, ausschließlich der Benützung durch Ruderfahrzeuge (§ 2 Z 6 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Rennsportzwecke und durch für Übungszwecke konstruierte Boote ähnlicher Art, sowie maximal vier elektrisch angetriebene, leichte Begleitfahrzeuge (Katamarane), vorbehalten (Sportzone).
(2) Auf der im Teilbereich I gelegenen Strecke der „Neuen Donau“ ist - ausgenommen im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen - das Fahren mit Rennruderbooten und für Übungszwecke konstruierten Booten ähnlicher Art - ausgenommen Kajaks, Kanus und Kanadier - verboten.
(3) Auf der im Teilbereich II gelegenen Strecke der „Neuen Donau“ ist, ausgenommen in der Sportzone gemäß Abs. 1, das Fahren mit Rennruderbooten und für Übungszwecke konstruierten Booten ähnlicher Art im Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres verboten.
(4) Vom Verbot des Abs. 3 sind ausgenommen:
1. Kajaks, Kanus und Kanadier,
2. die Zu- und Abfahrt der im Abs. 3 genannten Boote zur und von der Sportzone gemäß Abs. 1, sofern sie rechtsufrig und auf kürzestem Weg erfolgt, sowie
3. die Benützung der im Abs. 3 genannten Boote im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen.
(5) Auf den im Teilbereich I und II gelegenen Strecken der „Neuen Donau“ ist im Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (§ 2 Z 5 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) mit einer Länge über alles von mehr als 7 m verboten.
(6) Vom Verbot gemäß Abs. 5 sind ausgenommen:
1. Mehrrumpf-Segelfahrzeuge mit einer Länge über alles bis zu 7 m, wenn ihr Bootskörper aus Gummi oder ähnlichem, besonders nachgiebigem Material hergestellt ist;
2. Mehrrumpf-Segelfahrzeuge und Segelfahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 7 m, sofern sie im Rahmen von Bootsausstellungen oder gemäß § 64 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung bewilligten Veranstaltungen verwendet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise