(1) Auf den in den Teilbereichen Wehr I und II gelegenen Strecken der „Neuen Donau", ist
1. entfällt; LGBl. Nr. 55/2010 vom 22.10.2010
2. die Ausübung der Schifffahrt und
3. die Benützung von Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) - soweit sie nicht schon unter Z 2 fällt -
verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung und des Feuerlöschdienstes sowie Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden, ausgenommen.
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