Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. „Teilbereich I": die zwischen der Landesgrenze und Strom-km 1926,250 gelegene Strecke der „Neuen Donau";
2. „Teilbereich II": die zwischen Strom-km 1926,050 und Strom-km 1918,400 gelegene Strecke der „Neuen Donau";
3. entfällt; LGBl. Nr. 55/2010 vom 22.10.2010
4. „Teilbereich Wehr I": die zwischen Strom-km 1926,250 und Strom-km 1926,050 im Bereich stromauf- und stromabwärts des Wehres I gelegene Strecke der „Neuen Donau";
5. „Teilbereich Wehr II": die zwischen Strom-km 1918,400 und Strom-km 1918,300 im Bereich stromaufwärts des Wehres II (Wehrachse) gelegene Strecke der „Neuen Donau".
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