(1) Zum Schutze des Heilwassers der „Thermalschwefelquelle Oberlaa“ in Wien wird für den Bereich des Landes Wien ein Schongebiet bestimmt.
(2) Die Grenzen dieses Schongebietes verlaufen wie folgt:
Die Trasse der Südbahn ab Stadtgrenze in nördlicher Richtung bis zur Gudrunstraße, die Gudrunstraße bis zur Eisenbahntrasse der Ostbahn, weiter entlang der Geiselbergstraße bis zur Eisenbahnbrücke der Aspangbahn, die Hauffgasse, Kopalgasse und Haidestraße bis zur Kreuzung Lautenschlägergasse, die Lautenschlägergasse und Lindenbauergasse bis zur Florian-Hedorfer-Straße, die Weißenböckstraße entlang über den Wilhelm-Kreß-Platz zur Aspangbahn, die Trasse der Aspangbahn entlang bis zur Stadtgrenze von Wien, von dort entlang der Stadtgrenze in westlicher Richtung bis zur Südbahntrasse.
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