Badeverbot in Lobau, Albern u Freudenau
Vorwort
§ 1
In den Gewässern des Hafens Lobau, einschließlich der Mündungsstrecke des ehemaligen Donau-Oder-Kanals, des Hafens Albern, einschließlich des sogenannten „Blauen Wassers", und des Hafens Freudenau ist das Baden verboten.
§ 2
Übertretungen des Verbotes werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.