Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer
Vorwort
§ 1 Bestimmung der Behörde
Die Landespolizeidirektion Wien wird als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 Kraftfahrgesetz1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
§ 2 Öffnungszeiten
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen werktags, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, mindestens jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 1999 in Kraft.