LandesrechtWienVerordnungenEinrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer

Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer

In Kraft seit 07. Dezember 2012
Up-to-date

§ 1 Bestimmung der Behörde

Die Landespolizeidirektion Wien wird als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 Kraftfahrgesetz1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

§ 2 Öffnungszeiten

Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen werktags, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, mindestens jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr geöffnet sein.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 1999 in Kraft.