Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird
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Auf Grund des § 115 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1965, LGBl. für Wien Nr. 26, wird auf Antrag der Stadt Wien mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Auf dem Gebiet der örtlichen Straßenpolizei wird der Landespolizeidirektion Wien die Vollziehung hinsichtlich der Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 der Straßenverkehrsordnung 1960) übertragen.