(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und der ÖVE-E 15/1985 betrieben werden. Insbesondere
1. müssen Arbeiten an und das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und ÖVE-E 15/1985 vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden,
2. dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Bestimmungen zu betreiben:
1. Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen in landwirtschaftlichen Anwesen: ÖVE-E 15/1985;
2. Betrieb elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten: ÖVE-E 5 Teil 9/1982.
(3) Es dürfen nur Leitungsroller mit Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.
(4) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der im Abs. 1 genannten ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) die ÖVE E 5 Teil 1/1989 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verschiedener Dienstgeber und Dienstgeberinnen beschäftigt, haben die Dienstgeber und Dienstgeberinnen im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.
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