Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für
a) die in Bahnhöfen und auf Marktgebiet gelegenen Betriebe,
b) Beherbergungsbetriebe hinsichtlich der Beherbergung von Gästen (§ 142 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998) sowie hinsichtlich der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken an Beherbergungsgäste.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise