(1) Die Anwendung dieser Verordnung bestimmt sich nach der Gewerbeberechtigung. Lautet die Gewerbeberechtigung auf ein Gastgewerbe, so bestimmt sich die Anwendung dieser Verordnung nach der für diese festgelegten Betriebsart.
(2) Wird in einer Betriebsstätte das Gastgewerbe in hinsichtlich der Sperrzeiten verschieden geregelten Betriebsarten ausgeübt, dann gelten hinsichtlich des gesamten Betriebes die strengeren Sperrzeiten, sofern nicht in Ansehung jeder Betriebsart für eine Trennung der Zugänge sowie der Aufenthaltsräume für die Gäste gesorgt ist.
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