Im Falle der Änderung der Gemeindebezirksgrenzen sind jene Gewerbeinhaber, die auf Grund des § 1 dieser Verordnung von der Befugnis zur Vornahme von Kehrarbeiten in dem betroffenen Gebiet Gebrauch gemacht haben, weiterhin durch sechs Monate zur Durchführung der oben genannten Arbeiten berechtigt.
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