Als Badegebiete im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. am rechten Donauufer das Gebiet zwischen Bahndamm und Donaustrom vom Stromkilometer 1.937,2 (Landesgrenze) einschließlich des Kuchelauer Hafens entlang des Bahndammes bis zur Billergasse (Bahndurchlass zur Heiligenstädter Straße);
2. das Gebiet zwischen dem linken Donauufer und dem linksufrigen Hochwasserschutzdamm bis zum landseitigen Damm (Donauinsel, Neue Donau, linkes Ufer vom Stromkilometer 1.936,25 bis Stromkilometer 1.912,5);
3. das Badegebiet der Alten Donau (einschließlich Oberes Mühlwasser), umgrenzt von den Straßen: An der oberen Alten Donau, Florian-Berndl-Gasse, Promenadenstraße, Fitzweg, Industriestraße, Lange Allee, Donaustadtstraße, östliches Ufer des Oberen Mühlwassers, Kaisermühlenstraße, Am Kaisermühlendamm, unbenannte Straße längs der unteren Alten Donau einschließlich Schüttauplatz Nr. 6-13, Laberlweg, Kaiserwasser und dazugehöriges Ufergelände, Fischerstrand, Arbeiterstrandbadstraße, Hubertusdamm und Floridsdorfer Hauptstraße;
4. das Untere Mühlwasser und das dazugehörige Ufergelände, begrenzt von der Brücke der Ostbahn über das Mühlwasser, Mühlgrundweg, Am Mühlwasser, Mühlwasserpromenade, Saltenstraße, Fuchshäuflweg, Körberstraße, Schilfweg, Kanalstraße und Mühlwasserstraße.
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