Der Verkauf von Grabausschmückungsgegenständen (Kunstblumen jeder Art, Blumengeschirren, Blumenbehältern, Kranzschleifen, Kranzständern, Partenständern, Figuren, Rasenziegeln, Erde, Kies und dgl.) sowie der Verkauf von Grabbeleuchtungsgegenständen (Kandelabern, Grablaternen, Grablampen und -ampeln, Kerzen, Ölschwimmern, Nachtlichtern, Brennöl, Dochten, Zündhölzern und dgl.) ist an Sonn- und Feiertagen
a) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten der jeweiligen Friedhöfe,
b) an sonstigen Standorten am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr durch Betriebe, die sich ausschließlich oder vorwiegend mit dem Verkauf der genannten Artikel befassen,
gestattet.
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