Vorwort
(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei den in der Anlage genannten Tätigkeiten im jeweils bestimmten örtlichen und zeitlichen Rahmen zulässig. ./.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten im Sinne der Anlage beschäftigten Dienstnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist. ./.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten Ausnahmen gemäß § 1 für das gesamte Gebiet des Landes Wien.
außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007
außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007
außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
1. Fleischer
Abholen des Wildbretes von Jagdplätzen und Ausweidung bzw. Ausschrotung von Wild und jagdbarem Federwild.
2. Erzeugung von Kinderluftballons
Befüllung von Kinderluftballons.
3. Schlosser
Aufsperrtätigkeiten.
II.
Handelstätigkeiten
1. Wildbret- und Geflügelhandel
Abholen des Wildbretes von Jagdplätzen und Ausweidung bzw. Ausschrotung von Wild und jagdbarem Federwild.