(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:
1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 188 der Wiener Landarbeitsordnung;
2. soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren.
a) Recht auf Intervention (§ 168 der Wiener Landarbeitsordnung);
b) allgemeines Informationsrecht (§ 169 der Wiener Landarbeitsordnung);
c) Beratungsrecht (§ 170 der Wiener Landarbeitsordnung);
d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 172 und 173 der Wiener Landarbeitsordnung);
e) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 186 der Wiener Landarbeitsordnung);
f) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 187 der Wiener Landarbeitsordnung.
(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise