LandesrechtWienVerordnungenWiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft§ 8

§ 8Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

In Kraft seit 17. Oktober 2001
Up-to-date

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 88h Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt.

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