Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise