LandesrechtWienVerordnungenWiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft§ 15

§ 15Anhörung und Beteiligung

In Kraft seit 17. Oktober 2001
Up-to-date

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.

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