(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind über Folgendes zu informieren:
1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,
2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,
3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 88h Abs. 3 Z 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und
4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.
(2) Die Information der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise