LandesrechtWienVerordnungenFührung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch Mitglieder der Landesregierung§ 3

§ 3

In Kraft seit 28. September 1976
Up-to-date

Der Landeshauptmann kann alle die mittelbare Bundesverwaltung und die im § 2 bezeichnete Verwaltung des Bundesvermögens betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen.

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