§ 3 — Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch Mitglieder der Landesregierung
Rückverweise
Der Landeshauptmann kann alle die mittelbare Bundesverwaltung und die im § 2 bezeichnete Verwaltung des Bundesvermögens betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden