§ 7 Beschlußfähigkeit des Beirates — GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Beirates ordnungsgemäß einberufen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend ist.