LandesrechtWienVerordnungenGO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“§ 6

§ 6Verhinderung eines Mitgliedes des Beirates

In Kraft seit 26. August 1987
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