(1) Der Beirat tritt nach Notwendigkeit, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr, zusammen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden.
(3) Die Einberufung hat - Fälle der Dringlichkeit ausgenommen - schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zu erfolgen. Hinsichtlich der Zustellung der Einberufungen genügt es, wenn die Sendung rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wird. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Der Vorsitzende hat den Beirat unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag verlangt.
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