(1) Der Vertreter des Rechtsträgers der im Kurbezirk gelegenen Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 19 des Wiener Heilvorkommen- und Kurortegesetzes) ist Vorsitzender des Beirates.
(2) Sind im Kurbezirk mehrere Kuranstalten oder Kureinrichtungen vorhanden, ist der Vorsitzende aus den Vertretern dieser Rechtsträger durch Wahl zu bestimmen. Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(3) Treten die Voraussetzungen nach Abs. 2 während der Funktionsdauer des Beirates ein, ist eine Wahl bei Beginn der nächsten Funktionsdauer des Beirates durchzuführen (§ 2 Abs. 6). Diese Wahl ist im Anschluß an die Konstituierung des Beirates durchzuführen und hat geheim durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Der bisherige Vorsitzende hat sämtliche Vorbereitungen für die Wahl zu treffen und für die Durchführung der Wahl vorzusorgen.
(4) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat das für ihn bestellte Ersatzmitglied die Funktion des Vorsitzenden auszuüben.
(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte.
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