(1) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Vorsitzende hat für die Abfassung der Niederschriften vorzusorgen.
(2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Beirates zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die vom Beirat genehmigte Niederschrift ist vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterfertigen.
(4) Jedes Mitglied des Beirates ist berechtigt, eine Abschrift (Fotokopie) der Niederschrift über Verlangen zu erhalten.
(5) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden aufzubewahren. Die Mitglieder des Beirates können in die Niederschriften Einsicht nehmen.
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