(1) Zu einem gültigen Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Abstimmungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch das Erheben der Hand. Der Vorsitzende hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln anzuordnen, wenn dies von wenigstens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
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