(1) Dem Beirat obliegt die fachliche Beratung der zur Besorgung der Angelegenheiten des Kurwesens zuständigen Organe in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Kurwesens im Kurbezirk.
(2) Der Beirat kann in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Kurwesens Empfehlungen abgeben.
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