Ausschankzeit in Buschenschankbetrieben; Festsetzung
Vorwort
§ 1
(1) In Buschenschankbetrieben beginnt die tägliche Ausschankzeit um 8 Uhr und endet um 24 Uhr.
(2) Am 24. Dezember endet die tägliche Ausschankzeit bereits um 14 Uhr.
(3) Am 1. Jänner darf der Buschenschank ohne zeitliche Beschränkung ausgeübt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1976 in Kraft.