Vorwort
(1) In Buschenschankbetrieben beginnt die tägliche Ausschankzeit um 8 Uhr und endet um 24 Uhr.
(2) Am 24. Dezember endet die tägliche Ausschankzeit bereits um 14 Uhr.
(3) Am 1. Jänner darf der Buschenschank ohne zeitliche Beschränkung ausgeübt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1976 in Kraft.