(1) Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der aus dem Kreis der Richter des Aktivstandes des Oberlandesgerichtes Wien bestellte Vorsitzende und als Beisitzer
a) das auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellte Mitglied und
b) von den Mitgliedern gemäß § 37 a Abs. 2 Z 2 lit. b bis d des Wiener Krankenanstaltengesetzes dasjenige, das nach Art des am Streit beteiligten Krankenanstaltenträgers in Betracht kommt,
angehören.
(2) Die Aufgaben der Mitglieder sind im Falle ihrer Verhinderung von den für sie bestellten Ersatzmitgliedern wahrzunehmen.
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