LandesrechtWienVerordnungenGeschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz§ 1

§ 1Aufgaben der Schiedskommission und Einbringungsstelle

In Kraft seit 12. Juni 1985
Up-to-date

(1) Der Schiedskommission obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß § 36 Abs. 4 und gemäß § 36 Abs. 9 sowie die Entscheidung gemäß § 37 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, und zwar jeweils über Antrag eines hiezu Berechtigten.

(2) Diese Anträge sind bei der Geschäftsstelle der Schiedskommission einzubringen.

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