(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben, für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden Behandlungsbeitrages, LGBl. für Wien Nr. 19/1991, ihre Wirksamkeit.
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