Sofern die von den Sozialversicherungsträgern zu leistenden Pflegegebührenersätze den Betrag von 87,35 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 bzw. den Betrag von 45,20 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 übersteigen, sind die Mehrbeträge von Beträgen gemäß § 1 Abs. 1 in Abzug zu bringen.
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