(1) „Organische Lösungsmittel„ sind bei Raumtemperatur (20 Grad Celsius) und Normaldruck (1013 hPa) flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 Grad Celsius, die andere Inhaltsstoffe der in § 1 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 - LMVO 1995), BGBl. 872/1995, genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und die während oder nach deren bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösemittel sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung.
(2) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien die Verwendung von organischen Lösungsmitteln verboten. Dieses Verbot umfaßt insbesondere die Verwendung von organischen Lösungsmitteln in Lacken, in Holzschutzmitteln, Bautenschutzmitteln, Klebstoffen, in Abbeiz- und Reinigungsmitteln sowie in Pflanzenschutzmitteln.
(3) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:
1. Produkte gemäß §1 LMVO 1995, die den Anforderungen bezüglich des Gehaltes an organischen Lösungsmitteln (§§ 3,4 und 7 der LMVO 1995) entsprechen, wobei jedoch abweichend von der LMVO 1995 Ethanol und Propanol in den Gehalt an organischen Lösungsmitten einzurechnen sind. Für Reinigungsmittel und Pflanzenschutzmittel gilt als höchstzulässiger Grenzwert 10 Masseprozent an organischen Lösungsmitteln, wobei in diesen Gehalt Ethanol und Propanol einzurechnen sind.
2. Die Verwendung von organischen Lösungsmitteln und von Produkten, die organische Lösungsmittel enthalten, wenn sie nachweisbar medizinischen Zwecken dienen.
3. Die Verwendung von organischen Lösungsmitteln und von Produkten, die organische Lösungsmittel enthalten, in ortsfesten Anlagen, in denen durch Schutzvorrichtungen (Abluftreinigung) sichergestellt ist, dass in der Umgebungsluft je Mengeneinheit kein höherer Anteil an organischen Lösungsmitteln emittiert wird, als bei der Verwendung von Produkten, die Z 1 entsprechen.
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