(1) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien das Verbrennen von festen, flüssigen oder gasförmigen Materialien außerhalb von ortsfesten Anlagen vorübergehend untersagt.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind
1. Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten und
2. die unaufschiebbare Zubereitung von Lebensmitteln, wenn eine Zubereitung ohne offenes Feuer nicht möglich ist,
ausgenommen.
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