(1) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien die Verwendung von Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen vorübergehend untersagt.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind
1. Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen, Fahrzeuge der Post- und Telekom Austria AG, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken, Fahrzeuge des Lebensmittelhandels sowie zur Beförderung von Schlacht- und Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge (Fahrzeuge, bei denen ein Insasse einen Behindertenausweis gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/1998 besitzt), Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Fahrzeuge der Zollwache, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,
2. Fahrzeuge mit einer gültigen weißen Begutachtungsplakette (Ozongesetz - Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 342/1994), Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, von denen angenommen werden kann, dass sie hinsichtlich der Schadstoffemission denselben Bestimmungen entsprechen,
3. der Eisenbahn-, Schiff- und Linienflugverkehr, Instrumentenanflüge zum Flughafen Wien, sowie Ambulanz- und Rettungsflüge und Flüge zur Verkehrsüberwachung,
4. Einsätze des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/1998, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebs unbedingt erforderlichen Maßnahmen,
5. Fahrzeuge, die nachweisbar gewerblichen oder sonstigen beruflichen Zwecken dienen (Berufsverkehr) und deren Verwendung nicht durch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ersetzbar ist, und
6. Fahrten, die nachweisbar dem Verlassen oder Durchfahren des Ozon-Überwachungsgebietes „Nordostösterreich“ dienen (Transitverkehr),
ausgenommen.
(3) Für die Dauer des nach Abs. 1 angeordneten Verbotes der Verwendung von Fahrzeugen sind alle in Wien kundgemachten Kurzparkzonen aufgehoben. Die dafür angebrachten Verkehrszeichen sind in diesem Zeitraum nicht wirksam.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise