(1) Sobald im Falle des § 3 Abs. 1 die dem Smogalarm zugrundeliegenden Grenzwerte an allen Meßstellen, die für eine Messung des betreffenden Schadstoffes (der betreffenden Schadstoffe) in Wien eingerichtet sind (§ 2 Abs. 1), nicht mehr überschritten werden, und auch bei Aufhebung der Verbote nach § 8 Abs. 1 und 2 ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 2 Smogalarmstufe 1 auszulösen, bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 1 der Smogalarm aufzuheben und die Vorwarnstufe auszulösen. Sobald die der Vorwarnstufe zugrundeliegenden Grenzwerte an allen Meßstellen, die für eine Messung des betreffenden Schadstoffes (der betreffenden Schadstoffe) eingerichtet sind (§ 2 Abs. 1), nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Vorwarnstufe aufzuheben.
(2) Sobald im Falle des § 3 Abs. 2 in den Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes (§ 3 Abs. 3) die Smogalarmstufe 2 aufgehoben wird, ist in Wien die Vorwarnstufe auszulösen. Wenn in diesen Zonen die Smogalarmstufe 1 aufgehoben wird, ist in Wien die Vorwarnstufe zu belassen. Sobald in diesen Zonen die Vorwarnstufe aufgehoben wird, ist in Wien ebenfalls die Vorwarnstufe aufzuheben.
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