(1) Bei Smogalarmstufe 1 kann verboten werden:
1. Der Betrieb von Kraftfahrzeugen, außer jenen Fahrzeugen, die gemäß § 10 Abs. 3 des Smogalarmgesetzes, BGBl. Nr. 38/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 210/1992 von einem solchen Verbot ausgenommen sind;
2. das Verfeuern von Heizöl mit mehr als 0,6% Schwefelgehalt oder von festen Brennstoffen mit einem diesem Wert entsprechenden verbrennbaren Schwefelgehalt pro Heizwertäquivalent in Anlagen, die hauptsächlich betrieblichen Zwecken und nicht der Raumheizung dienen; von diesem Verbot sind Anlagen auszunehmen, die über eine solche Rauchgasentschwefelung verfügen oder so betrieben werden, daß der ermittierte SO2-Gehalt derart reduziert wird, daß er maximal dem SO2-Gehalt entspricht, der bei Verfeuern von Heizöl mit 0,6% Schwefelgehalt entstehen würde;
3. das Verfeuern von Heizöl mit mehr als 0,2% Schwefelgehalt oder von festen Brennstoffen mit einem diesem Wert entsprechenden verbrennbaren Schwefelgehalt pro Heizwertäquivalent in Anlagen, die ausschließlich der Raumheizung oder Warmwasserbereitung dienen; von diesem Verbot sind Anlagen auszunehmen, die über eine solche Rauchgasentschwefelung verfügen oder so betrieben werden, daß der emittierte SO2-Gehalt derart reduziert wird, daß er maximal dem SO2-Gehalt entspricht, der bei Verfeuern von Heizöl mit 0,2% Schwefelgehalt entstehen würde;
4. der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen ohne Rauchgasreinigung und
5. die Erhöhung der Raumtemperatur in Amtsgebäuden, Wohnhausanlagen und Betrieben auf mehr als 18°C, sofern diese Einrichtungen nicht durch Feuerungsanlagen mit schadstoffarmer Energieversorgung beheizt werden. Von diesem Verbot sind jedenfalls Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 745/1988, auszunehmen.
(2) Bei Smogalarmstufe 2 kann verboten werden:
1. Der Betrieb von Kraftfahrzeugen, außer jenen Fahrzeugen, die gemäß § 10 Abs. 3 des Smogalarmgesetzes, BGBl. Nr. 38/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 210/1992 von einem solchen Verbot ausgenommen sind;
2. das Verfeuern von Heizöl mit mehr als 0,2% Schwefelgehalt oder von festen Brennstoffen mit einem diesem Wert entsprechenden verbrennbaren Schwefelgehalt pro Heizwertäquivalent; von diesem Verbot sind Anlagen auszunehmen, die über eine solche Rauchgasentschwefelung verfügen oder so betrieben werden, daß der emittierte SO2-Gehalt derart reduziert wird, daß er maximal dem SO2-Gehalt entspricht, der bei Verfeuern von Heizöl mit 0,2% Schwefelgehalt entstehen würde;
3. der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen ohne Rauchgasreinigung;
4. die Erhöhung der Raumtemperatur in Amtsgebäuden, Wohnhausanlagen und Betrieben auf mehr als 18 o C, sofern diese Einrichtungen nicht durch Feuerungsanlagen mit schadstoffarmer Energieversorgung beheizt werden, wobei von diesem Verbot jedenfalls Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes auszunehmen sind und
5. die Abhaltung von Massenveranstaltungen, insbesondere Sportveranstaltungen.
(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 treten zwei Stunden nach der ersten Bekanntgabe im Österreichischen Rundfunk in Kraft.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 5 lit. d sind mit einer Plakette gemäß § 28 a Abs. 3 a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 665/1992 in Verbindung mit § 57 a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991 zu kennzeichnen.
(5) Die Plakette (Abs. 4) ist von gemäß § 57 a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991 ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug schadstoffarm (§ 10 Abs. 3 Z 2 Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 210/1992) ist.
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