Die Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk bei Smogalarm hat folgendes zu enthalten:
1. Die Angabe, welcher (welche) Luftschadstoff(e) zum Auslösen der Smogalarmstufe 1 oder Smogalarmstufe 2 geführt hat (haben);
2. im Falle des § 6 Abs. 1 oder 3 die Angabe, in welchem Ausmaß die Grenzwerte überschritten wurden;
3. im Falle des § 6 Abs. 1 oder 3 die Angabe der Meßstationen, bei denen die Überschreitung der Grenzwerte registriert wurden;
4. im Falle des § 6 Abs. 2 die Angabe, in welcher Zone des niederösterreichischen Belastungsgebietes (§ 3 Abs. 3) die Smogalarmstufe 2 ausgelöst wurde;
5. die Anordnung der in § 8 vorgesehenen Verbote, die erforderlich sind, um durch Verringerung der Emissionen ein weiteres Ansteigen der Immissionen zu verhindern und zu bewirken, daß die Grenzwerte für Luftschadstoffe möglichst rasch unterschritten werden, wobei auf § 2 Abs. 2 Smogalarmgesetz Rücksicht zu nehmen ist und
6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verbote.
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