(1) Bei Überschreitung von zumindest einem der Grenzwerte gemäß Anlage 2 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der für die Messung dieser (dieses) Schadstoffe(s) in Wien eingerichteten Meßstellen (§ 2 Abs. 1) ist unter der in § 8 Z 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung Smogalarmstufe 1 auszulösen.
(2) Die Smogalarmstufe 1 ist unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten auch dann auszulösen, wenn in den Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes (§ 3 Abs. 3) die Smogalarmstufe 2 ausgelöst wird.
(3) Bei Überschreitung von zumindest einem der Grenzwerte gemäß Anlage 3 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der für die Messung dieser (dieses) Schadstoffe(s) in Wien eingerichteten Meßstellen (§ 2 Abs. 1) ist unter der in § 8 Z 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung Smogalarmstufe 2 auszulösen.
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