(1) Bei Überschreitung von zumindest einem der Grenzwerte gemäß Anlage 1 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der für die Messungen dieser (dieses) Schadstoffe(s) in Wien eingerichteten Meßstellen (§ 2 Abs. 1), ist unter der in § 6 Z 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung die Vorwarnstufe auszulösen.
(2) Die Vorwarnstufe ist unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten auch dann auszulösen, wenn in den Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes (§ 3 Abs. 3) die Vorwarnstufe oder die Smogalarmstufe 1 ausgelöst werden.
(3) Die Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk hat folgendes zu enthalten:
1. Die Angabe, welcher (welche) Luftschadstoff(e) zum Auslösen der Vorwarnstufe geführt hat (haben);
2. im Falle des § 5 Abs. 1 die Angabe, in welchem Ausmaß die Grenzwerte überschritten wurden;
3. im Falle des § 5 Abs. 1 die Angabe der Meßstationen, bei denen die Überschreitungen der Grenzwerte registriert wurden;
4. im Falle des § 5 Abs. 2 die Angabe, in welcher Zone des niederösterreichischen Belastungsgebietes (§ 3 Abs. 3) die Vorwarnstufe oder die Smogalarmstufe 1 ausgelöst wurde;
5. die Aufforderung, daß
a) Feuerungsanlagen und betriebliche Feuerungen soweit wie möglich gedrosselt werden sollen,
b) Feuerungsanlagen ohne schadstoffarme Energieversorgung für Amtsgebäude, Wohnhausanlagen und Betriebe derart gedrosselt werden sollen, daß die Raumtemperatur auf maximal 20oC abgesenkt wird,
c) der Betrieb von kalorischen Kraftwerken und Heizanlagen ohne schadstoffarme Energieversorgung von schwefelhaltigen Brennstoffen auf Erdgas oder schadstoffärmere Brennstoffe umgestellt werden soll,
d) für notwendige Fahrten öffentliche Verkehrsmittel benützt werden müssen und nur, wenn dies unumgänglich ist, private Kraftfahrzeuge in Betrieb genommen werden dürfen, wobei schadstoffarme Kraftfahrzeuge, das sind Fahrzeuge mit Elektromotoren und solche, deren Emissionen nicht die in § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, festgelegten Werte übersteigen, zu verwenden sind und
e) der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen ohne Rauchgasreinigung eingestellt werden soll;
6. den Hinweis an die Bevölkerung, daß diese Maßnahmen chronisch erkrankte Personen, insbesondere solche mit Erkrankungen der Atemwege, sowie Schwangere und Kleinkinder schützen sollen und
7. den Hinweis, daß die in Z 6 genannten Personen nach Möglichkeit ihre Wohnung nicht verlassen und körperliche Anstrengungen vermeiden sollen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise