(1) Das Auslösen der Vorwarnstufe oder des Smogalarms unter Angabe der Alarmstufe ist bekanntzugeben:
1. Im Österreichischen Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch Durchsagen im Anschluß an jeweils drei aufeinander folgende Nachrichtensendungen;
2. im Österreichischen Fernsehen durch lokale Einschaltungen;
3. im Teletext und
4. nach Möglichkeit an jeder Luftqualitätsanzeigetafel durch Aufscheinen des Wortes „Smog“ in Leuchtschrift.
(2) Vor der Auslösung der Vorwarnstufe oder des Smogalarms ist der Landeshauptmann von Niederösterreich zu verständigen.
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